Aufgabe des Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) ist es, Geofachdaten bereitzustellen. Entsprechende Handlungsanweisungen werden in sogenannten GeoFakten bekanntgegeben, u.a. Anleitungen für die Anträge auf Grundwasser-Entnahmen und Erstellung entsprechender Beweissicherungen.
Im Folgenden sind die Handlungsanweisungen zur Trinkwassergewinnung aus Grundwasser (GW) gelistet.
Hydrogeologische und bodenkundliche Anforderungen an Wasserrechtsanträge zur Grundwasserentnahme – kritisch: (1)der gute mengenmäßige Zustand eines Grundwasser(GW)-Körpers muss laut EG-Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL) erhalten werden; (2)trotz allgemein gültiger Verfahren zur Abschätzung des GW-Dargebotes müssen örtliche Auswirkungen der GW-Entnahme beurteilt und entsprechende hydrogeologische Gutachten einem Antrag auf GW-Entnahme beigefügt werden: a)Ausmaß und Reichweite der GW-Absenkung, b)unterirdisches Einzugsgebiet der Fassungsanlage, c)Auswirkungen auf Wasserhaushalt und GW-Beschaffenheit sowie Nutzungen Dritter; (3)Verfahren zur Ermittlung der Verdunstung insbesondere in der kulturspezifischen Vegetationszeit und Erfassung der Niederschläge insbesondere im Sommerhalbjahr bestimmen die dem Antrag beizulegenden Klimadaten.
Hydrogeologische und bodenkundliche Anforderungen an Anträge zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten für Grundwasser – kritisch: Abschätzung der Auswaschungsgefährdung von Grundwasser belastenden Stoffen (z.B. Nitrat) aus dem Boden; diese Abschätzungen können benutzt werden, um Ge- und Verbote für Land- und Forstwirtschaft benutzt werden.
Hydrogeologische und bodenkundliche Anforderungen an Anträge zur Grundwasserentnahme für die Feldberegnung – kritisch: (1)in Trockenjahren Konkurrenz zwischen GW-Entnahme für Beregnung und Trinkwasser; (2)GW-Beweissicherung erforderlich bei Entnahmen >50 000 cbm/a oder wenn durch Beregnung eine Beeinflussung auf Bodenwasserhaushalt, Ökologie oder Nutzung befürchtet.
Bodenkundliche Ermittlungen von Grundwasserabsenkungen im Gelände – Erfassung und Abschätzung der anteiligen Grundwasserabsenkungsbeträge durch Grundwasserentnahme und Entwässerungsmaßnahmen – kritisch: (1)gleiche Gebiete gleichzeitig entwässert und GW-Entnahme; (2)Kennzeichnung Bodenwasserhaushalt heute gegenüber früher; (3)zeitgleiche GW Messungen zeitgleich in betroffenen und nicht betroffenen Gebieten (Referenzgebiet); (4)durch Pumpversuche ermittelter Wasserdurchlässigkeitswert (kf) ist ungeeignet für Abschätzung der GW-Absenkung durch Entwässerung.
Auswirkungen von Grundwasserentnahmen auf die Boden-nutzung – Landwirtschaftliche Beweissicherungsverfahren – kritisch: (1)Festlegung der maximal möglichen GW-Absenkungsbereiche; (2)Referenzareale mit möglichst gleichwertigen geologischen und ackerbaulichen bzw. forstwirtschaftlichen Gegebenheiten; (3)Niederschläge und Verdunstungsberechnung sollen gemäß Gras-Referenzverdunstung nach ATV-DVWK (2002) ermittelt werden, obwohl der Anteil transpirierender Grasflächen und Nadelwald zurückgeht und somit geringere Verdunstung angenommen wird, entsprechend wird auf das DVWK Merkblatt 238 (1996) verwiesen, welche praktische Anleitungen zur Ermittlung des Wasserhaushaltes gibt; (4)wenn vorhanden können entsprechende Gutachten über mögliche Veränderungen des Bodenwasserhaushaltes bei der Antragsstellung bzw. beim Bewilligungsbescheid zur GW-Entnahme berücksichtigt werden, sind aber nicht ausschlaggebend.
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GF 8: Geofakten_8_(HG-Modelle)
Hinweise zur Anwendung nummerischer Modelle bei der Beurteilung hydrogeologischer Sachverhalte und Prognosen in Niedersachsen – kritisch: (1)LBEG-Daten nicht hinreichend, Ergänzung durch lokale Erkundigungen; (2)vertikale Durchlässigkeit zwischen den GW-Stockwerken; (3)Zu-/Abfluß durch oberirdische Gewässer (OG), Interaktionen mit GW; (4)Pumpversuche beziehen sich auf Kleinräume, daher nur bedingt übertragbar; (5)Modellvalidierung mit unabhängigem Datensatz (darf nicht für Kalibrierung benutzt worden sein)
Ermittlung der effektiven Durchwurzelungstiefe (We) von Forststandorten – kritisch: bei alten Eichenbeständen ist We=15-21 dm anzusetzen, geringer We bei hohem Niederschlag; bei nachlassendem oder fallendem Grundwasser im Alter reicht We somit nicht mehr aus.
Auswirkungen von Grundwasserentnahmen auf die forstliche Nutzung, Teil 1: Rechtliche Rahmenbedingungen und Voruntersuchungen – kritisch: können nachteilige Auswirkungen durch GW-Entnahme begutachtet werden, kann die GW-Entnahme nicht bewilligt werden; Antragsteller für GW-Entnahme trägt Kosten der Beweissicherungsprogramme, z.B. wie in GF 16 beschrieben
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GF 16: Geofakten_16_(BS-GW-Forsten)
Auswirkungen von Grundwasserentnahmen auf die forstliche Nutzung, Teil 2: Forstliches Beweissicherungsverfahren – kritisch: ausgewiesene Weiserflächen mit gleichwertigem Baumbestand und Klimaeinfluss, jedoch eine Fläche mit GW Absenkung und eine ohne; Auswirkung ermittelt durch Dendrochronologie
Durchführungspläne für die Beweissicherung zum Bewilligungsbescheid zur Entnahme von Grundwasser – kritisch: (1)Ermittlung des GW Nullzustandes vor Entnahme im Vergleich zur Prognose, wenn im Bestimmungszeitraum (zurückliegende Beobachtungen, min 1 Jahr) bereits eine Absenkung mangels Nachlauf durch Niederschlag erfolgte (regenarme Jahre) und dies dann als Normalzustand gekennzeichnet wird; (2)geotechnische Gutachten zur Auswirkungen auf Gebäude, Versorgungsleitungen und Verkehrswege (Versetzungsschäden, Überlastung von Pfahlgründungen z.B. für Windräder) aufgrund von GW Absenkungen und späterer Wiederanstieg; (3)Erfassung von Wallhecken und Altbaumbeständen (Hofeichen) und entsprechend angeordnete flache GW Messstellen 14-tägig erfasst.